Für das Bundesland Thüringen gilt das „Thüringer Gesetz zum Schutz der Bevölkerung vor Tiergefahren“, welches zuletzt im Jahr 2018 geändert wurde.

Inhaltsverzeichnis:

Thüringer Gesetz zum Schutz der Bevölkerung vor Tiergefahren (ThürTierGefG) vom 22. Juni 2011; letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Mai 2018 (GVBl. S. 224)

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Die wichtigsten Vorgaben im Überblick

Grundsatz

Hunde müssen so gehalten werden, dass keine Gefahr für Menschen oder Sachen entsteht. Wenn durch das Verhalten eines Hundes die öffentliche Sicherheit in Gefahr ist und dieser durch einen Wesenstest als gefährlich eingestuft wird, muss folgendes beachtet werden:

Die Voraussetzungen dafür, einen als gefährlich eingestuften Hund überhaupt halten zu dürfen, sind, dass:

  • Haltende über 18 Jahre alt sind,
  • kein Grund zum Zweifel an der Zuverlässigkeit und der psychischen sowie physischen Eignung Hunde zu halten vorliegt und der Hund so betreut werden kann, dass keine Gefahr für Dritte entsteht.

Pflichten der Hundehaltenden

Um einen als gefährlich eingestuften Hund halten zu dürfen, müssen Haltende von sich aus:

  • einen Sachkundenachweis erbringen,
  • sicherstellen, dass der Hund einen Mikrochip zur Kennung erhält,
  • eine Hundehaftpflichtversicherung abschließen und die Versicherungsbescheinigung der Behörde vorlegen,
  • der Behörde unverzüglich Veränderungen durch Umzug, Wechsel der Halterin oder des Halters (bei einem Zeitraum von mehr als vier Wochen) oder Verlust des Hundes mitteilen,
  • sich, wenn sie mit dem Hund unterwegs sind, jederzeit selbst ausweisen und die Erlaubnis zum Führen des Hundes vorzeigen können,
  • dem Hund, wenn sie mit ihm unterwegs sind, einen Maulkorb oder etwas mit gleicher Funktion anlegen,
  • den Hund überall dort, wo keine ausdrückliche Befreiung herrscht, an der Leine führen
  • und an ihrer Wohnung oder Grundstück ein Warnschild

Vorschriften und Regeln

Für die Haltung eines als gefährlich eingestuften Hundes gilt unter anderem Folgendes:

  • Der Wesenstest kann frühestens nach neun Monaten wiederholt werden.
  • Die Haltenden sind verpflichtet, eine Gefährdung Dritter, auch im eigenen Haushalt, durch entsprechende Maßnahmen auszuschließen.
  • Pro Person darf nur ein als gefährlich eingestufter Hund geführt werden.
  • Mit wenigen (gesetzlich geregelten) Ausnahmen ist die Zucht und Vermehrung von als gefährlich eingestuften Hunden nicht gestattet.
  • Der Sachkundenachweis
  • …ist der Nachweis, dass Haltende den Hund so betreuen können, dass er keine Gefahr für andere darstellt.
  • …gilt nur für den einen Hund, mit welchem Haltende ihn abgelegt haben.
  • …kann bei identischen Prüfungsstandards auch aus anderen Bundesländern übertragen werden.
  • …kann behördlich angeordnet werden.
  • …kann, abhängig von der jeweiligen Steuersatzung, bei der Haltung eines nicht-gefährlichen Hundes eine Ermäßigung der Hundesteuer bewirken.
  • …braucht nicht erworben zu werden, wenn eine vergleichbare, anerkannte Qualifikation vorliegt.
  • …muss nicht erworben werden, wenn der Hund in einem Tierheim, einem Zoo oder Ähnlichem gehalten wird.

→ Sobald Hundehaltende eine Gesetzesvorschrift verletzen, liegt eine Ordnungswidrigkeit vor, die entsprechend geahndet wird.


Auszüge aus dem Thüringer Gesetz zum Schutz der Bevölkerung vor Tiergefahren, die speziell die Haltung eines Hundes betreffen

[…]

§2 Allgemeine Regelungen

[…] (4) Der Halter eines Hundes ist verpflichtet, den Hund auf seine Kosten dauerhaft und unverwechselbar mit einem fälschungssicheren elektronisch lesbaren Transponder nach ISO-Standard (Mikrochip) durch einen Tierarzt kennzeichnen zu lassen. Der Halter hat der zuständigen Behörde die Kennzeichnung anzuzeigen. Die zuständige Behörde darf die gespeicherten Daten im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz zur Feststellung der Person des Halters nutzen. Das für Ordnungsrecht zuständige Ministerium regelt im Einvernehmen mit dem für Tierschutz und Tiergesundheit zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung die Art und Weise der Kennzeichnung sowie die Verwendung der personenbezogenen Daten des Hundehalters.

(5) Der Halter eines Hundes oder eines gefährlichen Tieres im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 ist verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch das Tier verursachten Personen- und Sachschäden mit einer Mindestversicherungssumme in Höhe von 500.000 Euro für Personenschäden und in Höhe von 250.000 Euro für sonstige Schäden abzuschließen und aufrechtzuerhalten. Zuständige Stelle nach § 117 Abs. 2 Satz 1 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) ist die nach § 15 Abs. 1 Satz 1 zuständige Behörde. Der Halter hat der zuständigen Behörde den Abschluss der Versicherung durch eine Bescheinigung nach § 113 Abs. 2 VVG nachzuweisen.

§3 Gefährliche Tiere

[…] (2) Als gefährliche Hunde im Sinne dieses Gesetzes gelten Hunde, die aufgrund ihres Verhaltens durch die zuständige Behörde nach Durchführung eines Wesenstests nach § 9 im Einzelfall als gefährlich festgestellt wurden, weil sie

  1. eine über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft, Angriffslust, Schärfe oder andere in ihrer Wirkung vergleichbare Eigenschaft entwickelt haben,
  2. einen Menschen gebissen haben, sofern dies nicht zur Verteidigung anlässlich einer strafbaren Handlung oder aus dem elementaren Selbsterhaltungstrieb des Hundes geschah,
  3. ein Tier gebissen haben, ohne selbst angegriffen worden zu sein oder einen anderen Hund trotz dessen offensichtlich erkennbarer, artüblicher Unterwerfungsgestik gebissen und nicht nur geringfügig verletzt haben,
  4. außerhalb des befriedeten Besitztums des Halters wiederholt in aggressiver oder Gefahr drohender Weise Menschen angesprungen oder ein anderes aggressives Verhalten gezeigt haben, das nicht dem elementaren Selbsterhaltungstrieb des Hundes entspringt oder
  5. durch ihr Verhalten gezeigt haben, dass sie Vieh, Katzen oder Hunde sowie unkontrolliert Wild hetzen oder reißen. […]

(4) Die festgestellte Gefährlichkeit eines Hundes im Sinne des Absatzes 2 kann auf Antrag des Halters durch einen erneuten Wesenstest nach § 9, frühestens jedoch nach neun Monaten, widerlegt werden. Die zuständige Behörde stellt fest, ob der Hund gefährlich ist. […]

§4 Erlaubnispflicht

(1) Wer ein gefährliches Tier halten will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn

  1. der Tierhalter die zur Haltung eines gefährlichen Tieres erforderliche Sachkunde (§ 5) besitzt und das 18. Lebensjahr vollendet hat,
  2. wenn keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Tierhalter die zur Haltung eines gefährlichen Tieres erforderliche Zuverlässigkeit (§ 6) nicht besitzt,
  3. eine Haftpflichtversicherung nach § 2 Abs. 5 nachgewiesen wird und
  4. im Fall der Anschaffung eines gefährlichen Tieres, das giftig ist, das Bereithalten von geeigneten Gegenmitteln und Behandlungsempfehlungen nachgewiesen wird,
  5. im Fall der Anschaffung eines gefährlichen Tieres nachgewiesen wird, dass ein besonderer wissenschaftlicher oder beruflicher Bedarf für die Haltung des Tieres besteht,
  6. der gefährliche Hund gemäß § 2 Abs. 4 unveränderlich elektronisch gekennzeichnet ist und dies durch eine Bescheinigung des Tierarztes, der die Kennzeichnung vorgenommen hat, nachgewiesen wird.

(2) Wird ein gefährliches Tier im Zuge eines Wohnungswechsels nach Thüringen verbracht, ist die Erlaubnis bei der zuständigen Behörde innerhalb eines Monats nach der Begründung der neuen Wohnung zu beantragen. Bei Hunden nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 ist die Erlaubnis innerhalb der von der zuständigen Behörde festgesetzten Frist zu beantragen. […]

§5 Sachkundenachweis

(1) Die erforderliche Sachkunde besitzt, wer aufgrund seiner Kenntnisse und Fähigkeiten ein gefährliches Tier so halten und führen kann, dass von diesem keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Der Nachweis der erforderlichen Sachkunde wird durch die Bescheinigung über die erfolgreich abgelegte Sachkundeprüfung erbracht. […]

(3) Der Sachkundenachweis gilt für den Halter eines gefährlichen Hundes im Sinne des § 3 Abs. 2 nur bezogen auf den Hund, mit dem die Sachkundeprüfung abgelegt worden ist.

(4) Bestehen tatsächliche Anhaltspunkte, dass die Art der Haltung geeignet ist, eine Gefährlichkeit des Hundes entsprechend § 3 Abs. 2 zu fördern, kann die zuständige Behörde das Ablegen einer Sachkundeprüfung anordnen. Der Halter ist zuvor über die beabsichtigte Anordnung zu unterrichten. Dem Halter ist Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Abhilfe zu geben. Die Tierschutzbehörde ist über den Sachverhalt zu informieren. Die zuständige Behörde stimmt mit der Tierschutzbehörde die notwendigen Maßnahmen ab.

(5) Dem Halter eines Hundes, dessen Gefährlichkeit nicht nach § 3 Abs. 2 festgestellt wurde und das erfolgreiche Ablegen einer Sachkundeprüfung nachweist, kann von der zuständigen Behörde eine Ermäßigung der Hundesteuer gewährt werden. Das Nähere regelt die jeweilige Steuersatzung.

(6) Als sachkundig zur Haltung eines gefährlichen Hundes im Sinne des § 3 Abs. 2 gelten auch

  1. Tierärzte sowie Inhaber einer Berufserlaubnis nach § 11 der Bundes-Tierärzteordnung,
  2. Personen, die eine Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Nr. 3 oder 6 des Tierschutzgesetzes zum Halten von Hunden in einem Tierheim oder einer ähnlichen Einrichtung für die dort gehaltenen Hunde oder zur Ausbildung von Hunden zu Schutzzwecken für Dritte zur Unterhaltung einer Einrichtung hierfür besitzen,
  3. Personen, die zur Abnahme von Brauchbarkeitsprüfungen für Jagdhunde berechtigt sind,
  4. Personen, die zur Abnahme der Sachkundeprüfung nach diesem Gesetz berechtigt sind,
  5. Rettungshundeführer,
  6. Polizeihundeführer und
  7. Personen, die für die Betreuung eines von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder fremder Streitkräfte gehaltenen Diensthundes verantwortlich sind.

(7) Sachkundebescheinigungen, die von zuständigen Stellen anderer Länder erteilt wurden, werden anerkannt, sofern sie mit den in Thüringen festgelegten Prüfungsstandards gleichwertig sind.

(8) Als Sachkundenachweis gilt auch die bestandene Prüfung des Grundlehrgangs für Diensthundführer der Polizei an einer der von dem für die Polizei zuständigen Ministerium anerkannten Diensthundführerschulen.

[…]

§8 Anordnungsbefugnisse

(1) Liegen der zuständigen Behörde konkrete Informationen darüber vor, dass ein Hund Verhaltensweisen nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 gezeigt hat, ist der Sachverhalt von Amts wegen zu prüfen. Ergibt die Prüfung tatsächliche Anhaltspunkte, die den Verdacht rechtfertigen, dass von dem Hund eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgeht, so kann die Behörde die Durchführung eines Wesenstests nach § 9 auf Kosten des Hundehalters anordnen. Widerspruch und Klage gegen die Anordnung haben keine aufschiebende Wirkung.

(2) Die zuständige Behörde kann die Tötung eines gefährlichen Tieres anordnen, wenn

  1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass von dem Tier eine erhebliche Gefährdung für Menschen oder Tiere ausgeht und
  2. das für den Halter des gefährlichen Tieres zuständige Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt der Tötung zustimmt.

Die tierschutzrechtlichen Bestimmungen bleiben unberührt.

§9 Wesenstest

(1) Die Fähigkeit des Hundes zu sozialverträglichem Verhalten kann nur durch einen Wesenstest nachgewiesen werden. Der Wesenstest erfolgt auf Kosten des Hundehalters. Ein weiterer Wesenstest kann mit demselben Hund frühestens neun Monate nach Ablegung des vorangegangenen Wesenstests durchgeführt werden. Die Prüfungsstandards und die Einzelheiten zur Durchführung des Wesenstests werden durch Rechtsverordnung des für Ordnungsrecht zuständigen Ministeriums im Einvernehmen mit dem für Tierschutz und Tiergesundheit zuständigen Ministerium festgelegt. § 5 Abs. 1 Satz 4 gilt hinsichtlich der Anerkennung von Personen für die Berechtigung zur Durchführung des Wesenstests entsprechend.

(2) Über den Nachweis der Fähigkeit eines Hundes zu sozialverträglichem Verhalten stellt die zuständige Behörde eine Bescheinigung aus. Diese muss insbesondere

  1. die ausstellende Behörde,
  2. das Datum der Bescheinigung,
  3. den Namen, den Vornamen und die Anschrift des Hundehalters,
  4. den Beginn der Haltung,
  5. die Kennnummer des Transponders (§ 2 Abs. 4 Satz 1), das Geschlecht, die Fellfarbe und, soweit bekannt, die Rasse oder Kreuzung und das Geburtsdatum des Hundes sowie
  6. das Ergebnis des Wesenstests nach Absatz 1 zum sozialverträglichen Verhalten des Hundes

enthalten. § 5 Abs. 7 gilt entsprechend. Der Nachweis der Fähigkeit eines Hundes zu sozialverträglichem Verhalten wird durch einen Halterwechsel nicht berührt. Der neue Halter hat bei der zuständigen Behörde unverzüglich die Berichtigung der Bescheinigung nach Satz 1 zu beantragen.

§10 Haltung gefährlicher Tiere

[…] (4) Wer einen gefährlichen Hund hält, hat dies an jedem Zugang des eingefriedeten Besitztums oder der Wohnung durch ein Warnschild kenntlich zu machen.

§11 Zucht-, Handels- und Vermehrungsverbot für gefährliche Hunde

(1) Die Zucht mit und die Vermehrung von sowie der Handel mit Hunden, die aufgrund ihres Verhalten nach § 3 Abs. 2 als gefährlich festgestellt wurden, sind verboten. Es ist ferner verboten, Hunde mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität und Angriffsbereitschaft gegenüber Menschen oder Tieren zu züchten, zu vermehren, auszubilden oder sonst im Rahmen der Haltung zu beeinflussen. Eine gesteigerte Aggressivität und Angriffsbereitschaft im Sinne des Satzes 2 liegt vor, wenn das Angriffs- und Kampfverhalten des Hundes durch artgemäße Signale nicht hinreichend gesteuert werden kann.

(2) Ausnahmen vom Zucht- und Vermehrungsverbot können

  1. zum Zwecke der Wissenschaft und Forschung im Einzelfall durch das für Wissenschaft und Forschung zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für Tierschutz und Tiergesundheit zuständigen Ministerium oder
  2. auf Antrag aus wichtigem Grund nach pflichtgemäßem Ermessen durch die nach § 15 Abs. 1 Satz 1 zuständige Behörde

zugelassen werden. Über eine Ausnahme nach Satz 1 Nr. 1 ist die nach § 15 Abs. 1 Satz 1 zuständige Behörde zu informieren.

§12 Führen gefährlicher Hunde

(1) Einen gefährlichen Hund darf außerhalb der Wohnung oder des eingefriedeten Besitztums des Halters nur führen, wer körperlich hierzu in der Lage ist und die zur Führung eines gefährlichen Hundes erforderliche Zuverlässigkeit besitzt; § 6 Abs. 1 und 2 gilt entsprechend. Ein gefährlicher Hund darf einer anderen Person zum Führen nur dann überlassen werden, wenn diese die Voraussetzungen nach Satz 1 erfüllt.

(2) Eine Person darf nicht gleichzeitig mit einem gefährlichen Hund weitere Hunde führen.

(3) Innerhalb der Wohnung oder des eingefriedeten Besitztums des Halters ist durch geeignete Maßnahmen durch den Halter sicherzustellen, dass gefährliche Hunde nicht oder nur unter Aufsicht des Halters in Kontakt zu minderjährigen Personen kommen.

(4) Gefährliche Hunde sind außerhalb des eingefriedeten Besitztums oder der Wohnung des Halters an einer höchstens zwei Meter langen Leine zu führen. Ein Leinenzwang besteht nicht auf als Hundeauslaufgebiet gekennzeichneten Flächen, wenn diese eingezäunt sind und eine Gefährdung Dritter ausgeschlossen ist.

(5) Gefährlichen Hunden ist beim Führen außerhalb des eingefriedeten Besitztums oder der Wohnung des Halters ein das Beißen verhindernder Maulkorb oder eine in der Wirkung gleichstehende Vorrichtung anzulegen. Satz 1 gilt nicht für Hunde bis zur Vollendung des sechsten Lebensmonats.

(6) In einem fremden eingefriedeten Besitztum oder einer fremden Wohnung kann mit Zustimmung des Hausrechtsinhabers der gefährliche Hund auch ohne Leine gehalten werden, wenn eine Gefährdung Dritter gegen ihren Willen ausgeschlossen ist. Absatz 3 gilt entsprechend.

(7) Der Hundehalter hat beim Führen eines gefährlichen Hundes ein gültiges Personaldokument und die Erlaubnis mitzuführen und der Behörde auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. Die Person, der der Hund nach Absatz 1 Satz 2 zum Führen überlassen wurde, hat ebenfalls ein Personaldokument und die Erlaubnis im Original oder in Kopie mitzuführen und der Behörde auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.

§13 Ausnahmen

(1) § 2 Abs. 4 und 5, die §§ 4 und 8 Abs. 1 Satz 2 und 3 sowie § 10 Abs. 3 finden keine Anwendung auf Personen, die keine Wohnung in Thüringen haben und sich nicht länger als zwei Monate ununterbrochen mit einem gefährlichen Hund in Thüringen aufhalten.

(2) Dieses Gesetz gilt mit Ausnahme von § 2 Abs. 1 nicht für Diensthunde von Behörden, Hunde des Rettungsdienstes oder des Katastrophenschutzes und Blindenführhunde. Für Behindertenbegleithunde, Herdengebrauchshunde und brauchbare Jagdhunde gelten die nach dem Gesetz bestimmten Anleinpflichten im Rahmen ihres bestimmungsgemäßen Einsatzes nicht. […]

Quelle: https://www.landesrecht.thueringen.de/bsth/document/jlr-GefTierGTHrahmen [zuletzt abgerufen am 25.01.2023]