Gesetz vom 15.10.2010. Hunde, auch ungefährliche, sind so zu halten und zu führen, dass von ihnen keine Gefahren ausgehen. Sie dürfen außerhalb des eingefriedeten Besitztums der Halterin oder des Halters nicht unbeaufsichtigt laufen gelassen werden. Ein Verstoß ist bußgeldbewehrt. Gefährliche Hunde darf nur halten, wer eine Erlaubnis der zuständigen örtlichen Ordnungsbehörde erhalten hat.

Gefährlich sind Hunde, die durch Zucht, Haltung, Ausbildung oder Abrichtung eine über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft, Angriffslust, Schärfe oder eine andere in ihren Wirkungen vergleichbare, mensch- oder tiergefährdende Eigenschaft besitzen.

Für folgende Rassen und Gruppen von Hunden sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden wird eine Gefährlichkeit vermutet:

1. Pitbull-Terrier oder American Pitbull Terrier,

2. American Staffordshire-Terrier oder Staffordshire Terrier,

3. Staffordshire-Bullterrier,

4. Bullterrier,

5. American Bulldog,

6. Dogo Argentino,

7. Kangal (Karabash),

8. Kaukasischer Owtscharka,

9. Rottweiler.

Gefährliche Hunde sind auch diejenigen, die einen Menschen gebissen oder in Gefahr drohender Weise angesprungen haben, sofern dies nicht aus begründetem Anlass geschah, die ein anderes Tier durch Biss geschädigt haben, ohne selbst angegriffen worden zu sein oder die einen anderen Hund trotz dessen erkennbarer artüblicher Unterwerfungsgestik gebissen haben oder die durch ihr Verhalten gezeigt haben, dass sie unkontrolliert andere Tiere hetzen oder reißen und Hunde, die aufgrund ihres Verhaltens die Annahme rechtfertigen, dass sie Menschen oder Tiere ohne begründeten Anlass beißen.

Voraussetzung für die Erteilung einer Erlaubnis zum Halten eines gefährlichen Hundes ist u.a. dass die Halterin/der Halter die Sachkunde sowie eine positive Wesensprüfung für den jeweiligen Hund nachweist. Weitere Informationen und das vollständige Gesetz erhalten Sie hier.