Gesetz vom 17.06.2015: Ab dem 01.01.2016 werden Hunde nicht mehr aufgrund ihrer Rasse als gefährlich eingestuft. Damit wird das bis dahin geltende "Gesetz zur Vorbeugung und Abwehr der von Hunden ausgehenden Gefahren" (GefHG) reformiert und heißt nun "Gesetz über das Halten von Hunden" (HundeG).

Die Rasseliste wurde in Schleswig-Holstein abgeschafft und in Zukunft werden nur noch Hunde als gefährlich eingestuft, die z. B. durch Beißattacken, weil sie Menschen oder Tiere verletzt haben oder unkontrolliert Tiere hetzen oder reißen, auffällig geworden sind. Nach zwei Jahren ist eine „Resozialisierung“ möglich, indem der Wesenstest erneut abgelegt wird. Für Hunde, die bis 31.12.2015 als gefährlich eingestuft wurden, wird die Einstufung zum 01.01.2016 automatisch widerrufen.

 Das Land Schleswig-Holstein rät Hundehalter für ihr Tier eine Haftpflichtversicherung mit einer Mindestversicherungssumme von 500.000 Euro für Personenschäden und 250.000 Euro für Sachschäden abzuschließen. In begründeten Härtefällen wird die fehlende Versicherung nicht geahndet. Die Halter von als gefährlich eingestuften Hunden sind in jedem Fall verpflichtet eine Haftpflichtversicherung abzuschließen.

In Schleswig-Holstein gilt, dass Hunde generell so zu halten sind, dass keine Gefahren von ihnen ausgehen. Das bedeutet u.a. Leinenpflicht in bestimmten, öffentlichen Bereichen, wie z. B. Fußgängerzonen, Märkten, öffentliche Gebäuden und Verkehrsmitteln, das Mitnahmeverbot von Hunden in bestimmte Einrichtungen, wie z. B. Kirchen, Theater, Badeanstalten und auf Kinderspielplätze, die Kennzeichnung des Hundes, so dass sein Halter ermittelbar ist (z. B. über das Halsband und einen Mikrochip), das Verbot zur Ausbildung und Züchtung von Hunden mit gesteigerter Aggressivität sowie die Pflicht, Verunreinigungen durch den Hund sofort zu entsorgen.

Weitere Informationen erhalten Sie unter http://www.schleswig-holstein.de/DE/Landesregierung/IV/_startseite/Artikel/150618_Hundegesetz.html.