Im bevölkerungsreichsten Bundesland ist mit dem Landeshundegesetz vom 18.12.2002 das Halten von Kampfhundrassen wie Pittbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier und Bullterrier und deren Kreuzungen untereinander sowie deren Kreuzungen mit anderen Hunden nur mit Genehmigung der Behörde zulässig.

Die Erlaubnis wird erteilt, wenn die Antrag stellende Person:

  1. volljährlich ist,
  2. in der Lage ist, den Hund sicher an der Leine zu halten und zu führen,
  3. sichergestellt, dass die der Ausbildung, dem Abrichten oder dem Halten dienenden Räumlichkeiten, Einrichtungen und Freianlagen eine ausbruchsichere und verhaltensgerechte Unterbringung ermöglichen,
  4. den Abschluss einer Haftpflichtversicherung,
  5. die fälschungssichere Kennzeichnung (Mikrochip) des Hundes nachweist.

Die Erlaubnis zum Halten eines gefährlichen Hundes wird nur erteilt, wenn ein besonderes privates Interesse nachgewiesen wird oder ein öffentliches Interesse an der weiteren Handlung besteht. Ein besonderes privates Interesse kann vorliegen, wenn die Haltung eines gefährlichen Hundes zur Bewachung eines gefährdeten Besitztums der Halterin oder Halters unerlässlich ist. Die Erlaubnis kann befristet erteilt und mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden. Im Falle des Wechsels der Haltungsortes ist die für den neuen Haltungsort zuständige Behörde zur Rücknahme oder zum Widerruf der Erlaubnis befugt.

Beim Führen von gefährlichen Hunden außerhalb des befriedeten Besitztums hat die den Hund führende Person die Erlaubnis oder eine Kopie mit sich zu führen und den zur Kontrolle befugten Dienstkräften auf Verlangen auszuhändigen. Es besteht für einen gefährlichen Hund ein Leinen- und Maulkorbzwang. Der Maulkorbzwang gilt nicht für Hunde bis zur Vollendung des 6. Lebensmonats. Auf Antrag bei der zuständigen Behörde, kann ein gefährlicher Hund vom Leinen- und Maulkorbzwang befreit werden.

Um Gefahren zu vermeiden, müssen sie allerdings trotzdem in Fluren, Aufzügen, Treppenhäusern und auf Zuwegen von Mehrfamilienhäusern an der Leine geführt werden. Eine andere Aufsichtsperson darf den Hund nur dann führen, wenn sie das 18. Lebensjahr vollendet hat und in der Lage ist, den gefährlichen Hund sicher zu halten und zu führen. Das Führen gleichzeitige Führen von mehreren gefährlichen Hunden durch eine Person ist unzulässig. Bei Abhandenkommen, Tod oder Halterwechsel eines gefährlichen Tieres, hat die Halterin oder Halter dies der zuständigen Behörde zu melden. Zucht, Kreuzung und Handel mit gefährlichen Hunden sind verboten.

Für den Umgang mit Hunden der Rassen Alano, American Bulldog, Bullmastiff, Mastiff, Mastino Espanol, Mastino Napoletano, Fila Brasileiro, Dogo Argentino, Rottweiler und Tosa Inu sowie deren Kreuzungen untereinander sowie mit anderen Hunden gilt, dass die Halterin oder Halter volljährig ist. Eine Verhaltensprüfung kann hier verlangt werden. Sogar die Haltung eines Hundes, der ausgewachsen eine Widerristhöhe von mindestens 40 cm oder ein Gewicht von mindestens 20 kg erreicht (große Hunde), ist der zuständigen Behörde anzuzeigen. Große Hunde dürfen nur gehalten werden, wenn der Hund fälschungssicher mit einem Mikrochip gekennzeichnet ist und für den Hund eine Haftpflichtversicherung besteht. Die Behörde kann ggf. ein entsprechendes Führungszeugnis verlangen. Große Hunde sind auf Straßen, Wegen und Plätzen angeleint zu führen. Für Behindertenbegleithunde, Herdengebrauchshunde und brauchbare Jagdhunde gelten die Anleinpflichten nicht. Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu 10.000 EUR geahndet werden. Weitere Informationen und das vollständige Gesetz erhalten Sie hier: https://www.umwelt.nrw.de/landwirtschaft/tierhaltung-und-tierschutz/hobby-tierhaltung/hunde/