Für das Bundesland Bremen gilt das „Gesetz über das Halten von Hunden“, welches zuletzt im Jahr 2025 geändert wurde. Dieses Gesetzt wird oft als "Kampfhundeverordnung" bezeichnet und umfasst wichtige Pflichten und Auflagen für Hundehaltende.
Inhaltsverzeichnis:
- Bremens Gesetz über das Halten von Hunden vom 2. Oktober 2001; letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Juni 2025 (GBI.2015 S.598)
- Die wichtigsten Vorgaben im Überblick
- Grundsatz
- Pflichten der Hundehaltenden
- Vorschriften und Regeln
- Auszüge aus dem Bremer Gesetz über das Halten von Hunden
Bremens Gesetz über das Halten von Hunden vom 2. Oktober 2001; letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Juni 2025 (GBI.2015 S.598)
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Die wichtigsten Vorgaben im Überblick
Grundsatz
Hunde müssen so gehalten werden, dass keine Gefahr entsteht. Hunde der folgenden Rassen sowie deren Kreuzungen untereinander gelten als gefährliche Hunde:
- Pit-Bull-Terrier,
- Bullterrier,
- American Staffordshire Terrier,
- Staffordshire Bullterrier.
Gehört ein Hund einer dieser Rassen an oder wird durch sein Verhalten als gefährlich eingestuft, muss folgendes beachtet werden:
Die Voraussetzungen dafür, einen als gefährlich eingestuften Hund halten zu dürfen, sind, dass:
- Haltende über 18 Jahre alt sind
- und über die notwendigen Erfahrungen zum Halten und Führen eines Hundes verfügen.
Pflichten der Hundehaltenden
Um einen als gefährlich eingestuften Hund halten zu dürfen, müssen Haltende von sich aus:
- die Sozialverträglichkeit des Hundes durch einen Wesenstest nachweisen,
- sicherstellen, dass der Hund einen Mikrochip zur Kennung erhält,
- eine Hundehaftpflichtversicherung abschließen und die Versicherungsbescheinigung der Behörde vorlegen,
- dem Hund, wenn sie mit ihm unterwegs sind, ein Halsband und einen Maulkorb anlegen
- und den Hund überall dort, wo keine ausdrückliche Befreiung herrscht, an der Leine führen.
Vorschriften und Regeln
Für die Haltung eines als gefährlich eingestuften Hundes gilt unter anderem Folgendes:
- Die Zucht und Vermehrung von als gefährlich eingestuften Hunden ist nicht gestattet.
- Mit gefährlichen Hunden darf nicht gehandelt werden.
- Die Ortspolizeibehörde kann anordnen, dass ein als gefährlich eingestufter Hund unfruchtbar gemacht werden muss.
→ Sobald Hundehaltende eine Gesetzesvorschrift verletzen, liegt eine Ordnungswidrigkeit vor, die entsprechend geahndet wird.
Auszüge aus dem Bremer Gesetz über das Halten von Hunden
§ 2 Allgemeine Pflichten
(1) Hunde sind so zu halten und zu führen, dass von ihnen keine Gefahren für die öffentliche Sicherheit ausgehen. Eine Hundehalterin oder ein Hundehalter darf einen Hund nur solchen Personen überlassen, die die Gewähr dafür bieten, den Hund sicher im Sinne des Satzes 1 zu führen.
(2) Hunde sind an einer zur Vermeidung von Gefahren geeigneten Leine zu führen
- in Fußgängerzonen,
- bei öffentlichen Versammlungen, Aufzügev, Volksfesten und sonstigen Veranstaltungen mit Menschensammlungen,
- in der Allgemeinheit zugänglichen, umfriedeten oder anderweitig begrenzten Park- und Grünanlagen mit Ausnahme besonders ausgewiesener Hundeauslaufgebiete
- bei Mehrfamilienhäusern auf Zuwegen, in Treppenhäusern, in Aufzügen, in Fluren und in sonstigen von der Hausgemeinschaft gemeinsam genutzten Räumen,
- in öffentlich zugänglichen Gebäuden und öffentlichen Verkehrsmitteln,
- in Sportanlagen und auf Zelt- und Campingplätzen,
- auf Friedhöfen,
- auf Märkten und Messen.
Eine Leine ist geeignet, wenn sie reißfest und so beschaffen ist, dass der Hund sicher gehalten werden kann; § 7 Absatz 2 Nummer 2 und 3 der Tierschutz-Hundeverordnung vom 2. Mai 2001 (BGBl. I S. 838), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 25. November 2021 (BGBl. I S. 4970) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt. Satz 1 gilt nicht für Assistenzhunde, für Hunde des Such- und Rettungsdienstes, des Polizeivollzugsdienstes sowie des Katastrophenschutzes im Rahmen ihres dienstlichen Einsatzes. Satz 1 Nummer 3, 6 und 7 gelten nicht für den Einsatz von Jagdgebrauchshunden zum Zwecke der zulässigen Jagdausübung. Im Übrigen kann die zuständige Ortspolizeibehörde von Satz 1 Nummer 3, 4 und 6 Ausnahmen zulassen, wenn im Einzelfall Menschen, Tiere oder Sachen nicht gefährdet werden. Durch andere Rechtsvorschriften begründete Anleinpflichten bleiben unberührt.
(3) Hunde dürfen nicht auf Kinderspielplätze mitgenommen werden; auf Rasenflächen öffentlicher Parks, die als Liege- oder Spielwiese gekennzeichnet sind, dürfen Hunde nur in der Zeit vom 1. Oktober bis 31. März mitgenommen werden.
(4) Wer Hunde führt, hat zu verhindern, dass das Tier
- Personen oder Tiere ausdauernd anbellt, sie anspringt, anfällt oder sonst nicht unerheblich beunruhigt und
- öffentliche Gehwege oder öffentliche Grünflächen verunreinigt oder beschädigt; Verunreinigungen sind unverzüglich zu beseitigen und die dazu erforderlichen Vorrichtungen sind stets mitzuführen.
(5) Es ist verboten, Hunde mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit auszubilden. Inhaberinnen und Inhaber einer Erlaubnis nach § 34a der Gewerbeordnung dürfen Hunde im Rahmen eines zugelassenen Bewachungsgewerbes einer ordnungsgemäßen Schutzdienstausbildung unterziehen. Dies gilt auch für die Diensthunde von juristischen Personen des öffentlichen Rechts und fremden Streitkräften.
§ 4 Kennzeichnung
(1) Jede Halterin und jeder Halter eines Hundes ist verpflichtet, ihren oder seinen Hund fälschungssicher kennzeichnen zu lassen. Hunde sind spätestens nach Vollendung des dritten Lebensmonats, jedenfalls aber vor der ersten Weitergabe fälschungssicher zu kennzeichnen.
(2) Fälschungssichere Kennzeichnung ist die dauerhafte Kennzeichnung eines Hundes mit einem elektronisch lesbaren Transponder (Mikrochip) gemäß ISO-Norm 11784 oder 11785, in welchem eine einmalig vergebene, unveränderliche Chipnummer gespeichert ist.
(3) Die Tatsache der fälschungssicheren Kennzeichnung ist unter Angabe der Chipnummer der Ortspolizeibehörde auf Verlangen nachzuweisen. [...]
§ 5 Registrierungspflicht
(1) Jede Halterin und jeder Halter eines Hundes ist verpflichtet, ihren oder seinen Hund unverzüglich nach Aufnahme der Haltung in einem anerkannten Haustierregister unter Angabe der Chipnummer nach § 4 Absatz 2 zu registrieren. Satz 1 gilt nicht für Hunde, die nachweislich den dritten Lebensmonat noch nicht vollendet haben.
(2) Die Registrierung ist der Ortspolizeibehörde auf Verlangen nachzuweisen. [...]
§ 6 Haftpflichtversicherung
(1) Für die durch einen Hund verursachten Schäden ist ab Beginn der Haltung eine Haftpflichtversicherung mit einer Mindestversicherungssumme von 500 000 Euro für Personenschäden und von 250 000 Euro für Sachschäden abzuschließen. Zuständige Stelle nach § 117 Absatz 2 Satz 1 des Versicherungsvertragsgesetzes ist die Ortspolizeibehörde. Satz 1 gilt nicht für Diensthunde, die von juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder von fremden Streitkräften gehalten werden.
(2) Hunde, die außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes gehalten werden, dürfen in der Freien Hansestadt Bremen nur geführt werden, wenn für sie eine Haftpflichtversicherung nach Absatz 1 Satz 1 besteht.
§ 7 Gefährliche Hunde
(1) Erhält die zuständige Ortspolizeibehörde einen Hinweis darauf, dass ein Hund, der von einer Hundehalterin oder einem Hundehalter nach § 1 Absatz 1 gehalten wird,
- eine über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft, Angriffslust, Schärfe oder eine in ihrer Wirkung vergleichbare, Mensch oder Tier gefährdende Eigenschaft, insbesondere Beißkraft und fehlende Bisslösung, besitzt,
- einen Menschen gebissen hat, sofern dies nicht zur Verteidigung anlässlich einer strafbaren Handlung oder aus dem elementaren Selbsterhaltungstrieb des Hundes heraus geschah,
- außerhalb des befriedeten Besitztums der Hundehalterin oder des Hundehalters aus Sicht eines verständigen Betrachters in gefahrdrohender Weise Menschen angesprungen hat oder ein anderes, beängstigendes und bedrohliches Verhalten gezeigt hat,
- ein anderes Tier durch Beißen geschädigt hat, ohne selbst angegriffen worden zu sein, oder einen anderen Hund trotz dessen erkennbaren artüblichen Unterwerfungsgestik gebissen hat oder
- durch sein Verhalten gezeigt hat, dass er Wild, Vieh oder andere Tiere hetzt oder reißt,
so hat sie den Hinweis zu prüfen. Ergibt die Prüfung nach Satz 1 Tatsachen, die den Verdacht rechtfertigen, dass von dem Hund eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgeht, so stellt die zuständige Ortspolizeibehörde fest, dass der Hund gefährlich ist. Der Widerspruch und die Klage gegen die Feststellung nach Satz 2 haben keine aufschiebende Wirkung.
(2) Wer einen Hund hält, der außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes durch Verwaltungsakt als gefährlich eingestuft worden ist, hat dies der zuständigen Ortspolizeibehörde unverzüglich mitzuteilen. Die zuständige Ortspolizeibehörde hat zu prüfen, ob der Hund gefährlich ist; Absatz 1 gilt entsprechend.
(3) Hunde der Rassen Pit-Bull-Terrier, Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden sind gefährliche Hunde. Anhaltspunkte für Kreuzungen im Sinne von Satz 1 weisen insbesondere solche Hunde auf, die nach ihrem äußeren Erscheinungsbild von zumindest einer der genannten Rassen abstammen könnten und mit ihnen insbesondere nach Körpergröße, Gewicht und Beißkraft vergleichbar sind.
(4) Die in Absatz 3 genannten Hunde dürfen nicht gezüchtet oder sonst vermehrt werden. Der Handel mit diesen Hunden ist verboten. Es ist verboten, in Absatz 3 genannte Hunde, ohne Handel zu treiben, zu veräußern, abzugeben, sonst in den Verkehr zu bringen, zu erwerben oder sich in sonstiger Weise zu verschaffen. Es ist verboten, einer anderen Person eine Gelegenheit zum unbefugten Erwerb oder zur unbefugten Abgabe von in Absatz 3 genannten Hunden zu verschaffen oder zu gewähren, eine solche Gelegenheit öffentlich oder eigennützig mitzuteilen oder einen anderen zum unbefugten Handel zu verleiten. Tierärztinnen und Tierärzten ist es verboten, wider besseres Wissen ein unrichtiges Zeugnis über die Rassezugehörigkeit eines in Absatz 3 genannten Hundes oder ein Zeugnis, das die Tatsache verschleiert, dass ein Hund einer Kreuzung mit einem in Absatz 3 genannten Hund entstammt, zum Gebrauch bei einer Behörde auszustellen.
§ 10 Voraussetzungen und Inhalt der Erlaubnis
(1) Die Erlaubnis nach § 8 Absatz 1 soll erteilt werden, wenn
- die Hundehalterin oder der Hundehalter
- das 18. Lebensjahr vollendet hat,
- die zum Halten des Hundes erforderliche Zuverlässigkeit (§ 11) und persönliche Eignung (§ 12) besitzt und
- [tritt am 01.07.2026 in Kraft]
- die Fähigkeit des Hundes zu sozialverträglichem Verhalten durch einen Wesenstest (§ 13) nachgewiesen ist,
- der Hund gemäß § 4 gekennzeichnet und für ihn eine Versicherung nach § 6 nachgewiesen ist und
- der Hund keiner der in § 7 Absatz 3 Satz 1 genannten Rassen oder deren Kreuzungen angehört.
(5) Die Hundehalterin oder der Hundehalter hat der zuständigen Ortspolizeibehörde innerhalb von drei Monaten nach Antragstellung die Unterlagen vorzulegen, die erforderlich sind, um die Erlaubnisvoraussetzungen zu prüfen. Die Frist kann auf Antrag einmal um höchstens drei Monate verlängert werden. Werden die Unterlagen nicht innerhalb der Frist vorgelegt, ist die Erlaubnis zu versagen.
(6) Die Erlaubnis kann befristet und unter Vorbehalt des Widerrufs erteilt sowie mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden. Auflagen können auch nachträglich aufgenommen, geändert oder ergänzt werden.
§ 11 Persönliche Eignung
(1) Die erforderliche persönliche Eignung zum Halten eines gefährlichen Hundes besitzt in der Regel nicht, wer
- geschäftsunfähig ist,
- aufgrund einer Alkohol- oder Betäubungsmittelabhängigkeit den Hund nicht sicher führen kann oder
- aufgrund geringer körperlicher Kräfte den Hund nicht sicher führen kann.
(2) Sind Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die persönliche Eignung begründen, so kann die zuständige Ortspolizeibehörde die Beibringung eines fachärztlichen oder fachpsychologischen Gutachtens auf Kosten der betroffenen Person anordnen.
§ 13 Wesenstest
(1) Die Fähigkeit eines gefährlichen Hundes zu sozialverträglichem Verhalten ist durch einen Wesenstest nachzuweisen, der gemäß den Vorgaben der Senatorin oder des Senators für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz durchzuführen ist. Die Senatorin oder der Senator für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz bestimmt die Personen oder Stellen, welche die Prüfungen durchführen. Die Zulassung wird Personen, die nach § 3 der Bundes-Tierärzteordnung die Berufsbezeichnung „Tierärztin“ oder „Tierarzt“ führen dürfen, auf Antrag erteilt, wenn sie vertiefte Kenntnisse und Erfahrungen in der Verhaltenstherapie mit Hunden haben. Das Nähere zur Durchführung des Verfahrens zum Wesenstest und der Anerkennung von zur Prüfung geeigneter Personen oder Stellen regelt die Senatorin oder der Senator für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz durch Verwaltungsvorschrift. [...]
§ 14 Führen eines gefährlichen Hundes
(1) Ein gefährlicher Hund darf nur von der Hundehalterin oder dem Hundehalter oder der verantwortlichen Person im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 2 persönlich oder von einer beauftragten Person geführt werden, die eine Bescheinigung nach Satz 2 besitzt. Die Ortspolizeibehörde stellt einer anderen Person als der Hundehalterin oder dem Hundehalter oder der verantwortlichen Person im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 2 auf Antrag eine Bescheinigung darüber aus, dass sie den gefährlichen Hund führen darf, wenn die Person die Voraussetzungen des § 10 Absatz 1 Nummer 1 erfüllt. Die Ortspolizeibehörde kann die Bescheinigung auch erteilen, wenn die Voraussetzungen des § 10 Absatz 1 Nummer 1 nicht vorliegen und wenn der Hund ein Gewicht von 20 Kilogramm und eine Widerristhöhe von 40 Zentimeter nicht übersteigt.
(2) Beim Führen des gefährlichen Hundes außerhalb eines ausbruchsicheren Grundstücks hat
- die Hundehalterin, der Hundehalter oder die verantwortliche Person im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 2 die Erlaubnis nach § 8 und
- die beauftragte Person die Erlaubnis nach § 8 und die Bescheinigung nach Absatz 1 Satz 2
mitzuführen.
(3) Vom Zeitpunkt der Bekanntgabe der Feststellung der Gefährlichkeit eines Hundes nach § 7 Absatz 1 Satz 2 ist ein gefährlicher Hund außerhalb ausbruchsicherer Grundstücke anzuleinen und hat einen beißsicheren, tierschutzkonformen Maulkorb zu tragen. Auf Antrag kann die Ortspolizeibehörde den Leinen- oder den Maulkorbzwang, insbesondere unter Berücksichtigung des Wesenstests, ganz oder teilweise aufheben.
[…]
Quelle: https://www.transparenz.bremen.de/metainformationen/bremisches-gesetz-ueber-das-halten-von-hunden-bremhundeg-vom-24-juni-2025-286470?asl=bremen203_tpgesetz.c.55340.de&template=20_gp_ifg_meta_detail_d [zuletzt abgerufen am 08.10.2025].