Gesetz vom 02.10.2001. Als gefährlich gelten Hunde,

  1. bei denen mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass sie Menschen oder Tiere beißen, sowie Hunde, die bereits Menschen oder Tiere gefährdend angesprungen oder gebissen haben,
  2. die außerhalb des Jagd- oder Hütebetriebes zum Hetzen oder Reißen von Wild oder Vieh neigen oder
  3. bei denen von einer Zucht, Ausbildung oder Abrichten herausgebildeten, über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft, Angriffslust, Schärfe oder einer anderen, in ihrer Wirkung vergleichbaren Menschen oder Tiere gefährdenden Eigenschaft auszugehen ist.

Als gefährlich gelten deshalb folgende Hunderassen: Pit-Bull-Terrier, Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden.

Hunde (ausgenommen der aufgeführten Rassen) gelten nicht als gefährlich, wenn sie zur Verteidigung ihrer Aufsichtsperson oder zu ihrer eigenen Verteidigung gebissen haben. Die genannten gefährlichen Hunderassen dürfen nicht gezüchtet werden. Der Handel mit diesen Rassen ist verboten und sie dürfen nicht mit dem Ziel einer Steigerung ihrer Aggressivität oder Gefährlichkeit gegenüber Menschen und Tieren ausgebildet werden.

Gefährliche Hunde sind vom Halter auf seine Kosten durch einen Tierarzt mittels eines Mikrochips dauerhaft und unverwechselbar markieren zu lassen. Ferner ist für diese Hunde eine Haftpflichtversicherung abzuschließen und auf Verlangen der Ortspolizeibehörde nachzuweisen. Gefährliche Hunde haben eine Leinenpflicht. Hunde, die sich als bissig erwiesen haben, und Hunde, die bereits als gefährlicher Hund eingestuft sind, müssen außerhalb des befriedeten Besitztums, in Mehrfamilienhäusern außerhalb der Wohnung, einen beißsicheren Maulkorb tragen.

Die Ortspolizeibehörde kann für gefährliche Hunde Ausnahmen von der Pflicht zum Tragen eines Maulkorbs zulassen, wenn der Hund bislang nicht auffällig war und nachgewiesen wird, dass er keine Merkmale aufweist. Der Nachweis kann durch eine bestandene Begleithundeprüfung oder durch einen bestandenen Wesenstest geführt werden. Die Begleithundeprüfung ist unter tierärztlicher Aufsicht durchzuführen. Der Senator für Inneres, Kultur und Sport legt die Regeln für die Abnahme der Begleithundeprüfung durch Verwaltungsvorschrift fest. Weitere Informationen erhalten Sie hier: http://www.polizei.bremen.de/sixcms/detail.php?gsid=bremen09.c.1977.de

Japanische Hundenamen finden

Japanische Hundenamen und -rassen haben in den letzten Jahren deutlich an Beliebtheit gewonnen. Das hängt sicherlich auch mit dem Hollywood-Film „Hachiko – Eine wunderbare Freundschaft“ zusammen. Der Film handelt von dem japanischen Akita-Hund Hachiko, der seinem Halter Parker gegenüber so treu ist, dass er auch über dessen Tod hinaus jeden Tag am Bahnhof auf ihn wartet. Wenn auch Sie einen japanischen Hundenamen auswählen möchten, werden Sie in unserer Tiernamensliste bestimmt fündig.

Japanische Hundenamen: traditionell und exotisch

Japan wird als Land der aufgehenden Sonne bezeichnet und übt mit seiner einzigartigen Landschaft, herzlichen Menschen, traditionellen Teezeremonien, bunten Mangas und der leckeren japanischen Küche eine besondere Anziehungskraft auf viele Menschen aus.

Japanische Hundenamen finden

Kein Wunder also, dass japanische Hundenamen wie Akira, Takumi und Yoko immer beliebter werden. Sie klingen exotisch, sind aber gleichzeitig auch sehr traditionell.

Universell einsetzbar

Viele japanische Hundenamen haben den Vorteil, dass sie universell zu vergeben sind. So sind sie sowohl für einen Rüden als auch für eine Hündin einsetzbar. Zu diesen Namen gehören der bereits erwähnte Hachiko, dessen Namen aus der japanischen Glückszahl 8 (hachi) entspringt oder Yuki, was sowohl für Schnee als auch für Glück und Freude steht. Ein weiterer Vorteil ist, dass die Namen nicht nur japanischen Rassen wie Shiba Inu, Shikoku Ken oder dem japanischen Chin gut stehen, sondern auch zu vielen anderen Rassen passen.

Foto: © Евгения Шихалеева/Adobestock