Für das Bundesland Bayern gilt § 37 „Halten gefährlicher Tiere“ des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes, welches zuletzt im Jahr 2024 geändert wurde. Zusätzlich gilt die „Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit“, welche zuletzt im Jahr 2002 geändert wurde.
Inhaltsverzeichnis:
- Bayerns „Vollzug des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes“ vom 8. August 1986; letzte berücksichtige Änderung: zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Dezember 2024 (GVBI. S. 570)
- Die wichtigsten Vorgaben im Überblick
- Grundsatz
- Vorschriften und Regeln
- Auszüge aus § 37 des bayerischen Landesstraf- und Verordnungsgesetzes „Halten gefährlicher Tiere“, die speziell die Haltung eines Hundes betreffen
- Auszug aus der bayerischen „Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit“
Bayerns „Vollzug des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes“ vom 8. August 1986; letzte berücksichtige Änderung: zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Dezember 2024 (GVBI. S. 570)
Hier geht es zum vollständigen Gesetzestext
Die wichtigsten Vorgaben im Überblick
Grundsatz
Hunde müssen so gehalten werden, dass keine Gefahr für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz Dritter entsteht. Bei den folgenden Hunderassen wird die Eigenschaft als Kampfhunde stets vermutet:
- Pit Bull,
- Bandog,
- American Staffordshire Terrier,
- Staffordshire Bullterrier und
- Tosa Inu.
Bei den folgenden Hunderassen wird die Eigenschaft als Kampfhunde vermutet, solange der Behörde nicht nachgewiesen wird, dass der Hund keine Aggressivität aufweist:
- Alano,
- American Bulldog,
- Bullmastiff,
- Bullterrier,
- Cane Corso,
- Dogo Argentino,
- Dogue de Bordeaux,
- Fila Brasileiro,
- Mastiff,
- Mastin Español,
- Mastino Napoletano,
- Perro de Presa Canario,
- Perro de Presa Mallorquin und
- Rottweiler.
Falls ein Hund einer dieser Rassen zugehörig ist oder durch sein Verhalten als gefährlich eingestuft wird, muss folgendes beachtet werden:
Die Voraussetzungen dafür, einen Kampfhund oder einen als gefährlich eingestuften Hund überhaupt halten zu dürfen, sind, dass:
- Haltende ein berechtigtes Interesse an der Haltung nachweisen können,
- kein Grund zum Zweifel an der Zuverlässigkeit, vorliegt,
- keine Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz ausgehen.
Vorschriften und Regeln
Für die Haltung eines als gefährlich eingestuften Hundes gilt unter anderem Folgendes:
- Mit wenigen (gesetzlich geregelten) Ausnahmen ist die Zucht und Kreuzung von als gefährlich eingestuften Hunden verboten.
- Die Erlaubnis zu Haltung eines als gefährlich eingestuften Hundes kann von dem Nachweis einer Hundehaftpflichtversicherung abhängig gemacht werden.
→ Sobald Hundehaltende eine Gesetzesvorschrift verletzen, liegt eine Ordnungswidrigkeit vor, die entsprechend geahndet wird.
Auszüge aus § 37 des bayerischen Landesstraf- und Verordnungsgesetzes „Halten gefährlicher Tiere“, die speziell die Haltung eines Hundes betreffen
§ 37 Halten gefährlicher Tiere
(1) Wer ein gefährliches Tier einer wildlebenden Art oder einen Kampfhund halten will, bedarf der Erlaubnis der Gemeinde, soweit das Bundesrecht nichts anderes vorschreibt. Kampfhunde sind Hunde, bei denen auf Grund rassespezifischer Merkmale, Zucht oder Ausbildung von einer gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren auszugehen ist; das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration kann durch Verordnung Rassen, Kreuzungen und sonstige Gruppen von Hunden bestimmen, für welche die Eigenschaft als Kampfhunde vermutet wird.
(2) Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Antragsteller ein berechtigtes Interesse nachweist, gegen seine Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen und Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz nicht entgegenstehen; ein berechtigtes Interesse zur Haltung von Hunden im Sinn des Absatzes 1 Satz 2 kann insbesondere vorliegen, wenn diese der Bewachung eines gefährdeten Besitztums dient. Die Erlaubnis kann vom Nachweis des Bestehens einer besonderen Haftpflichtversicherung abhängig gemacht werden. Versagungsgründe, die sich aus anderen Vorschriften ergeben, bleiben unberührt.
(3) Die Erlaubnispflicht nach Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für die Haltung von Diensthunden der Polizei, des Strafvollzugs, des Bundesgrenzschutzes und der Zollverwaltung.
(4) Mit Geldbuße bis zu zehntausend Euro kann belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- ein gefährliches Tier einer wildlebenden Art oder einen Kampfhund ohne die erforderliche Erlaubnis hält oder
- die mit der Erlaubnis verbundenen vollziehbaren Auflagen nicht erfüllt.
§ 37a Zucht und Ausbildung von Kampfhunden
(1) Mit Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro kann belegt werden, wer Kampfhunde im Sinn des Art. 37 Abs. 1 Satz 2 züchtet oder kreuzt.
(2) Wer Hunde mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren ausbildet, bedarf der Erlaubnis der Kreisverwaltungsbehörde, soweit das Bundesrecht nichts anderes vorschreibt. Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Antragsteller die erforderliche Sachkunde besitzt, gegen seine Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen und die Ausbildung Schutzzwecken dient. Die Erlaubnis darf nicht erteilt werden für Hunde im Sinn des Art. 37 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2. Art. 37 Abs. 3 gilt entsprechend.
(3) Mit Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro kann belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- einen Hund ohne die erforderliche Erlaubnis ausbildet oder
- die mit der Erlaubnis verbundenen vollziehbaren Auflagen nicht erfüllt.
Quelle: https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayLStVG-37 [zuletzt abgerufen am 19.06.2025]
Auszug aus der bayerischen „Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit“
(1) Bei den folgenden Rassen und Gruppen von Hunden sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden wird die Eigenschaft als Kampfhunde stets vermutet:
- Pit–Bull
- Bandog
- American Staffordshire Terrier
- Staffordshire Bullterrier
- Tosa–Inu.
(2) 1Bei den folgenden Rassen von Hunden wird die Eigenschaft als Kampfhunde vermutet, solange nicht der zuständigen Behörde für die einzelnen Hunde nachgewiesen wird, dass diese keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren aufweisen:
- Alano
- American Bulldog
- Bullmastiff
- Bullterrier
- Cane Corso
- Dog Argentino
- Dogue de Bordeaux
- Fila Brasileiro
- Mastiff
- Mastin Español
- Mastino Napoletano
- Perro de Presa Canario (Dogo Canario)
- Perro de Presa Mallorquin
- Rottweiler.
2Dies gilt auch für Kreuzungen dieser Rassen untereinander oder mit anderen als den von Absatz 1 erfaßten Hunden.
(3) Unabhängig hiervon kann sich die Eigenschaft eines Hundes als Kampfhund im Einzelfall aus seiner Ausbildung mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität oder Gefährlichkeit ergeben.
Quelle: https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayHundAgressV [zuletzt abgerufen am 19.06.2025].