Nach dem Landeshundgesetz vom 22. Dezember 2004 sind Zucht und Handel aller gefährlichen Hunde verboten. Als gefährliche Hunde gelten in jedem Fall Hunde der Rassen American Staffordshire Terrier und Staffordshire Bullterrier, Hunde des Typs Pit Bull Terrier sowie Hunde, die von einer dieser Rassen oder diesem Typ abstammen.

Gefährliche Hunde sind außerdem Hunde, die sich

  1. als bissig erwiesen haben,
  2. Hunde, die durch ihr Verhalten gezeigt haben, dass sie Wild oder Vieh hetzen oder reißen,
  3. Hunde, die in aggressiver oder Gefahr drohender Weise Menschen angesprungen haben, und 4. Hunde, die eine über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft, Angriffslust, Schärfe oder andere in ihrer Wirkung vergleichbare Eigenschaft entwickelt haben.

Wer einen gefährlichen Hund halten will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis wird nur erteilt, wenn

  1. ein berechtigtes Interesse an der Haltung eines gefährlichen Hundes besteht,
  2. die Antragstellende Person volljährig ist,
  3. keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Antragstellende Person die zur Haltung eines gefährlichen Hundes erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, und
  4. eine Haftpflichtversicherung nachgewiesen wird.

Dieses gilt nicht für Personen, die mit einer des Tierschutzgesetzes erteilten Erlaubnis ein Tierheim oder eine ähnliche Einrichtung betreiben, für die dort untergebrachten gefährlichen Hunde.

Gefährliche Hunde sind durch einen elektronisch lesbaren Chip zu kennzeichnen, anzuleinen und haben einen Maulkorb zu tragen. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen vom Maulkorbzwang zulassen, wenn im Einzelfall eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit nicht zu befürchten ist. Eine Person darf nicht gleichzeitig mehrere Hunde führen. Die Erlaubnis kann von der zuständigen Behörde jederzeit widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung wegfallen. Die zuständige Behörde kann ggf. die Unfruchtbarmachung des Hundes anordnen.

Diese Anordnungen finden keine Anwendung auf Personen, die keine Wohnung in Rheinland-Pfalz haben und sich nicht länger als 2 Monate ununterbrochen mit einem gefährlichen Hund in Rheinland-Pfalz aufhalten; eine Verlängerung des vorübergehenden Aufenthalts kann zur Vermeidung unbilliger Härten durch die zuständige Behörde auf Antrag genehmigt werden. Verstöße werden mit Geldbußen von bis zu 10.000,-- Euro geahndet. Weitere Informationen und das vollständige Gesetz erhalten Sie hier: http://www.add.rlp.de/Kommunale-und-hoheitliche-Aufgaben,-Soziales/Ordnungswesen,-Hoheitsangelegenheiten/Ordnungsrecht/Gefaehrliche-Hunde/