Gesetz vom 20.04.2004: Gefährliche Hunde sind so zu halten, dass sie das befriedete Besitztum nicht gegen den Willen des Hundehalters verlassen können (ausbruchsichere Einfriedung). Alle Zugänge zu dem ausbruchsicher eingefriedeten Besitztum sind durch deutlich sichtbare Warnschilder mit der Aufschrift "Vorsicht gefährlicher Hund!" oder "Vorsicht bissiger Hund!" kenntlich zu machen. Die Haltung von Hunden im Sinne des § 8 Abs. 2 ist verboten.

Dieses betrifft folgende Rassen: American Pitbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Bullterrier, Staffordshire Bullterrier und Tosa Inu.

Gefährliche Hunde dürfen nicht in Mehrfamilienhäusern gehalten werden. Von dem Verbot kann im Rahmen der Erlaubnis befreit werden, wenn unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse sichergestellt ist, dass Menschen, Tiere oder Sachen nicht gefährdet werden. Der Halter eines gefährlichen Hundes ist verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften abzuschließen und zu unterhalten. Der Nachweis, dass eine Haftpflichtversicherung besteht, ist durch eine vom Versicherer zu erteilende Versicherungsbestätigung zu erbringen.

Gefährliche Hunde dürfen nur von Personen geführt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen und den Nachweis der erforderlichen Sachkunde für den zu führenden gefährlichen Hund oder einen anderen gefährlichen Hund erbracht haben.

Gefährliche Hunde, die im Land Brandenburg gehalten werden, müssen am Halsband zu dem Namen und der Anschrift des Halters eine Plakette deutlich sichtbar tragen. Diese Plakette ist rot, kreisrund, zeigt das Landeswappen und die Schrift erhaben in Prägung und hat einen Durchmesser von 40 Millimetern. Hunde für die ein Negativzeugnis erteilt wurde, haben ebenfalls eine Plakette deutlich sichtbar am Halsband zu tragen. Diese Plakette ist grün, kreisrund, zeigt das Landeswappen und die Schrift erhaben in Prägung und hat einen Durchmesser von 40 Millimetern.

Darüber hinaus ist ein Hund, der als gefährlich gilt, auch außerhalb des befriedeten Besitztums ständig an einer höchstens zwei Meter langen und reißfesten Leine zu führen. Dieser hat außerdem eine Maulkorbpflicht. Der Halter eines Hundes mit einer Widerristhöhe von mindestens 40 Zentimetern oder einem Gewicht von mindestens 20 Kilogramm hat der örtlichen Ordnungsbehörde unverzüglich die Hundehaltung anzuzeigen und den Nachweis der Zuverlässigkeit vorzulegen. Ein Hund ist dauerhaft auf Kosten des Halters mit Hilfe eines Mikrochip-Transponders gemäß ISO-Standard zu kennzeichnen. Die Identität des Hundes (Rasse, Gewicht, Größe, Alter, Farbe und Chipnummer) ist der örtlichen Ordnungsbehörde zusammen mit der Anzeige der Hundehaltung mitzuteilen. Die Zucht von und mit gefährlichen Hunden ist verboten.

Als gefährliche Hunde im Sinne dieser Verordnung gelten:

  1. Hunde, bei denen auf Grund rassespezifischer Merkmale, Zucht, Ausbildung oder Abrichten von einer über das natürliche Maß hinausgehenden Kampfbereitschaft, Angriffslust, Schärfe oder einer anderen in ihrer Wirkung vergleichbaren, Mensch oder Tier gefährdenden Eigenschaft auszugehen ist,
  2. Hunde, die als bissig gelten, weil sie einen Menschen oder ein Tier durch Biss geschädigt haben, ohne selbst angegriffen oder dazu durch Schläge oder in ähnlicher Weise provoziert worden zu sein, oder weil sie einen anderen Hund trotz dessen erkennbarer artüblicher Unterwerfungsgestik gebissen haben,
  3. Hunde, die durch ihr Verhalten gezeigt haben, dass sie unkontrolliert Wild oder andere Tiere hetzen oder reißen, oder
  4. Hunde, die ohne selbst angegriffen oder provoziert worden zu sein, wiederholt Menschen gefährdet haben oder wiederholt Menschen in gefahrdrohender Weise angesprungen haben.

Hunde folgender Rassen oder Gruppen sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden gelten auf Grund rassespezifischer Merkmale oder Zucht als gefährliche Hunde: American Pitbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Bullterrier, Staffordshire Bullterrier und Tosa Inu.

Insbesondere bei Hunden folgender Rassen oder Gruppen sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden ist von der Eigenschaft eines gefährlichen Hundes auf Grund rassespezifischer Merkmale oder Zucht auszugehen, solange der Hundehalter nicht im Einzelfall der örtlichen Ordnungsbehörde nachgewiesen hat, dass der Hund keine gesteigerte Kampfbereitschaft, Angriffslust, Schärfe oder eine andere in ihrer Wirkung vergleichbare Eigenschaft gegenüber Mensch oder Tier aufweist: Alano, Bullmastiff, Cane Corso, Dobermann, Dogo Argentino, Dogue de Bordeaux, Fila Brasileiro, Mastiff, Mastin Español, Mastino Napoletano, Perro de Presa Canario, Perro de Presa Mallorquin und Rottweiler. Weitere Informationen und das vollständige Gesetz erhalten Sie hier: http://www.mi.brandenburg.de/cms/detail.php/35848