Das Staatsministerium des Innern bestimmt im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Soziales durch Rechtsverordnung, bei welchen Hunden die Gefährlichkeit vermutet wird. Eine entsprechende Verordnung legt die Vermutung für die Rassen American Staffordshire Terrier, Bullterrier und Pitbull Terrier fest.

Im Einzelfall sind gefährliche Hunde insbesondere Hunde,

  1. die sich gegenüber Menschen oder Tieren als aggressiv erwiesen haben,
  2. die zum Hetzen oder Reißen von Wild oder Nutztieren neigen oder
  3. die durch Zucht, Haltung oder Ausbildung eine gesteigerte Aggressivität entwickelt haben und aus diesem Grund Menschen oder Tiere angreifen.

Dieses Gesetz gilt nicht für Diensthunde von Bundes- und Landesbehörden, für Hunde im Rettungsdienst oder Katastrophenschutz, für Blindenhunde, Herdengebrauchshunde und Jagdhunde, soweit sie im Rahmen ihrer jeweiligen Zweckbestimmung eingesetzt werden. Zucht und Handel der gefährlichen Tiere sind verboten. Wer einen gefährlichen Hund halten will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Kreispolizeibehörde. Die Erlaubnis wird nur erteilt, wenn der Antragsteller

  1. das 18. Lebensjahr vollendet hat,
  2. die erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit besitzt,
  3. das Bestehen einer besonderen Haftpflichtversicherung nachweist und
  4. in den dem Halten dienenden Räumlichkeiten und Freianlagen eine verhaltensgerechte und ausbruchsichere Unterbringung ermöglicht, so dass körperliche Unversehrtheit von Menschen und Tieren nicht gefährdet wird.

Die Erlaubnis kann befristet und unter Vorbehalt des Widerrufs erteilt sowie mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden. Auflagen können auch nachträglich aufgenommen, geändert oder ergänzt werden. Wer einen gefährlichen Hund hält, hat dies an den Zugängen zu seinem befriedeten Besitztum oder seiner Wohnung mit einem deutlich lesbaren Warnschild kenntlich zu machen. Gefährliche Hunde sind außerhalb entsprechend sicher umfriedeter Grundstücke an einer geeigneten Leine zu führen und haben einen Maulkorb zu tragen. Sie dürfen nicht auf Kinderspielplätze, auf gekennzeichnete Liegewiesen oder in Badeanstalten. Der Halter darf die Führung eines gefährlichen Hundes außerhalb seines befriedeten Besitztums nur Personen überlassen, die nach Alter sowie körperlicher und geistiger Verfassung zur Führung eines gefährlichen Hundes in der Lage sind.

Das gleichzeitige Führen von mehreren gefährlichen Hunden durch eine Person ist unzulässig. Umzug und Abgabe des gefährlichen Hundes, muss bei der zuständigen Kreispolizeibehörde unverzüglich schriftlich gemeldet werden. Die Gemeinden sind verpflichtet, für gefährliche Hunde Abgaben nach Maßgabe des kommunalen Satzungsrechts zu erheben. Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu 25.000,-- Euro geahndet werden. Weitere Informationen und das vollständige Gesetz erhalten Sie hier: http://www.polizei.sachsen.de/de/dokumente/Landesportal/Gesetzestext.pdf.