Auch wenn die Scheidungsrate so niedrig ist wie schon seit Jahren nicht mehr, scheitert laut dem Statistischen Bundesamt noch immer jede dritte Ehe in Deutschland. Paare müssen sich dann häufig nicht nur um die gerechte Aufteilung des Hausrates und das Sorgerecht für die Kinder Gedanken machen. Es stellt sich bei vielen auch die Frage, bei wem verbleibt der geliebte Vierbeiner.

Wie das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart nun kürzlich entschieden hat, besteht nach einer Scheidung kein gesetzlicher Anspruch auf ein Umgangsrecht mit dem Hund, der VOR der Ehe angeschafft wurde.

Haustiere werden dem Hausrat zugerechnet

Mit unseren geliebten Haustieren haben wir meist eine sehr emotionale Bindung. Sie begleiten uns treu durchs Leben und werden oftmals als vollwertige Familienmitglieder angesehen. Doch auch wenn es befremdlich ist, gelten Haustiere nach dem Gesetz als Gegenstände und werden daher dem Hausrat zugerechnet. Kommt es zu einer Scheidung der Ehepartner, wird bezüglich des Verbleib des Vierbeiners nicht nach dem Umgangsrecht entschieden. Denn ein Umgangsrecht an Hausrat und damit auch ein Umgangsrecht für Hunde kennt das Gesetz nicht. Auch lässt sich das Umgangsrecht, wie man es bei Scheidungskindern kennt, nicht auf Tiere übertragen. Das hat nun das OLG Stuttgart in seiner Entscheidung vom 16.04.2019 klargestellt.

Das Gericht hat sich dabei mit der Beschwerde einer geschiedenen Ehefrau befasst. Zusammen mit ihrem Partner hatte sie kurz vor der Eheschließung eine Labradorhündin aus dem Tierheim geholt. Als Eigentümer des Hundes wurde der spätere Ehemann eingetragen. Als der Mann nach der Scheidung die Hündin bei sich behielt und seiner Ex-Ehefrau keinerlei Umgang mit dem Hund gewährte, legte die Frau vor Gericht Beschwerde ein – ohne Erfolg. Denn obwohl Tiere keine „Sachen“ sind – wie es im Gegensatz dazu schon seit 1990 im Bürgerlichen Gesetzbuch steht – werden Hunde bei einer Scheidung nach denselben Regeln behandelt wie Haushaltgegenstände.

Im vorliegenden Fall war es ausschlaggebend, dass der Ehemann bei der Abholung im Tierheim unterschrieben hatte. Damit galt das Tier als sein Eigentum und blieb es auch nach der Heirat. Doch selbst wenn die Frau Miteigentum an der Labradorhündin hätte nachweisen können, hätten die Richter wohl nicht anders entschieden. Denn das Tier lebte nun schon drei Jahre beim Ex-Ehemann im früheren gemeinsamen Haus des Paares. Den Hund plötzlich an die Frau zu übergeben und ihn in eine andere Umgebung zu bringen, sei nicht förderlich und wäre gegen das Tierwohl.

2014 ließen Richter den Hund selbst entscheiden

Bereits 2014 musste sich das OLG Stuttgart mit einem ähnlichen Fall befassen. Damals ließen die Richter das Tier jedoch verblüffender Weise selbst entscheiden. Die Malteserhündin war mit im Gerichtssaal, lief schwanzwedelnd auf ihr Frauchen zu und blieb auf ihren Schoß sitzen. Der Entscheidung der Hündin konnten sich die Richter dann nur noch anschließen.

Foto: © Adobe Stock/Fernando

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