Ein sogenannter ungewollter Deckakt liegt dann vor, wenn ein Rüde eine Hündin ohne Erlaubnis des Besitzers deckt. Kommt es durch die Paarung zu einer unerwünschten Trächtigkeit der Hündin, muss der Besitzer des Rüden für die Kosten, die in Folge der Trächtigkeit entstehen, zumindest teilweise aufkommen. Die Haftung des Rüdenbesitzers ist vom Gesetz her vorgesehen. Den Besitzer der Hündin kann allerdings eine Mitschuld treffen.

Welche Kosten können durch eine ungewollte Deckung entstehen?

Eine nicht gewollte Begattung kann beispielsweise dazu führen, dass ein Schwangerschaftsabbruch durchgeführt werden muss. Die Abtreibung bei Hunden durch den Tierarzt ist mit Kosten verbunden, die gegebenenfalls vom Rüdenbesitzer zu begleichen sind. Entscheidet sich der Besitzer der Hündin nicht für eine Abtreibung, sondern für die Aufzucht der ungewollten Welpen, kann der Halter des Rüden auch für die Kosten der Welpenaufzucht haftbar gemacht werden. Möglicherweise handelt es sich um eine aktiv eingesetzte Zuchthündin: In solch einem Fall muss der Rüdenbesitzer per Gesetz für die Folgekosten des Zuchtausfalls aufkommen.

Hundebesitzer können sich absichern

Wer einen nicht kastrierten Rüden besitzt und nicht selbst für die Schadensansprüche des geschädigten Besitzers aufkommen möchte, sollte unbedingt eine Hundehaftpflicht abschließen. Ein ungewollter Deckakt und die daraus resultierenden Kosten sind in der Regel im Versicherungsschutz der Hundehaftpflichtversicherung enthalten. Informieren Sie sich hierüber vorab unbedingt bei Ihrem Versicherer. Eine Hundekrankenversicherung ist Hundehaltern ebenfalls zu empfehlen. Sie übernimmt zwar nicht die Kosten, die durch eine unerwünschte Paarung entstehen, kommt aber für veterinärmedizinische Leistungen im Falle einer Krankheit oder eines Unfalls auf.

Vorsorgemaßnahmen gegen den ungewollten Deckakt

Um es gar nicht erst zu einer unerwünschten Trächtigkeit beziehungsweise zu einer ungewollten Paarung kommen zu lassen, sollten Hundehalter - egal ob Hündin oder Rüde - stets ein Auge auf ihren Vierbeiner haben, wenn er frei herumläuft. Der Halter der Hündin kann mitverantwortlich gemacht werden, wenn dieser seine läufige Hündin nicht angemessen beaufsichtigt. Der Besitzer sollte die Hündin daher bei Läufigkeit an der Leine führen, sie nicht unbeaufsichtigt ins Freie lassen und von Hunden und Besitzern häufig frequentierte Spazierwege und Parks möglichst meiden.