Hundeverordnung

In Deutschland werden, je nach Bundesland, einige Hunderassen als besonders gefährlich eingestuft. Für diese Hunde gelten bestimmte Auflagen, zum Beispiel eine Melde- und Versicherungspflicht, die in einer meist so genannten "Hundeverordnung" festgehalten ist. Im Volksmund geläufig ist für diese Gesetze weiterhin auch der Ausdruck "Kampfhundeverordnung".

In einigen Bundesländern gilt die Versicherungspflicht grundsätzlich für alle Hunde. Wir haben Ihnen in einem übersichtlichen PDF die Hundeverordnungen der einzelnen Bundesländer zusammengefasst. Zudem finden Sie hier eine Deutschlandkarte für einen groben Überblick der Regelungen zur Hundehaftpflicht in den einzelnen Bundesländern. Alle Angaben sind ohne Gewähr. Bitte informieren Sie sich vor der Anschaffung eines Hundes direkt bei den zuständigen Behörden über die jeweiligen Bestimmungen in Ihrem Bundesland.

Die Polizeiverordnung über das Halten von gefährlichen Hunden ist am 16. August 2000 in Kraft getreten. Drei Hunderassen - American Staffordshire Terrier, Bullterrier und Pit Bull Terrier - gelten nach der Polizeiverordnung grundsätzlich als besonders gefährlich und aggressiv und damit als "Kampfhunde". Die Halter solcher Hunde können dies durch eine Prüfung widerlegen, die vor einem im öffentlichen Dienst beschäftigten Tierarzt und einem Polizeihundeführer abzulegen ist. Zudem bedarf es einer amtlichen Feststellung durch die Ortspolizeibehörde, dass die Kampfhundeeigenschaft widerlegt ist.

In Bayern entschied sich der Gesetzgeber, bestimmten Rassen generell eine „gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit“ zu unterstellen. Diese Rassen werden im Gesetz "Kampfhunde" genannt. Generell gilt, dass wer in Bayern einen solchen Hund halten will, die Erlaubnis seiner Wohnsitzgemeinde braucht (Art. 37 Landesstraf- und Verordnungsgesetz – LStVG). Eine solche Erlaubnis wird jedoch nur in Ausnahmefällen erteilt. Auch die Zucht von sogenannten "Kampfhunden" ist in Bayern verboten (Art. 37a LStVG) – ebenso, diese nach Bayern einzuführen (Gesetz zur Beschränkung des Verbringens oder der Einfuhr gefährlicher Hunde in das Inland).

Gesetz zuletzt geändert am 23.06.2005. Außerhalb eines eingefriedeten Besitztums müssen alle Hunde ein Halsband mit Namen und Anschrift des Halters tragen. Alle Hunde sind mit einem Chip gemäß ISO-Norm fälschungssicher zu kennzeichnen. Alle Hundehalter müssen außerdem eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch den Hund verursachten Personen- und Sachschäden über eine Mindestdeckungssumme von 1 Mio. Euro je Versicherungsfall abschließen.

Gesetz vom 20.04.2004: Gefährliche Hunde sind so zu halten, dass sie das befriedete Besitztum nicht gegen den Willen des Hundehalters verlassen können (ausbruchsichere Einfriedung). Alle Zugänge zu dem ausbruchsicher eingefriedeten Besitztum sind durch deutlich sichtbare Warnschilder mit der Aufschrift "Vorsicht gefährlicher Hund!" oder "Vorsicht bissiger Hund!" kenntlich zu machen. Die Haltung von Hunden im Sinne des § 8 Abs. 2 ist verboten.

Gesetz vom 02.10.2001. Als gefährlich gelten Hunde,

  1. bei denen mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass sie Menschen oder Tiere beißen, sowie Hunde, die bereits Menschen oder Tiere gefährdend angesprungen oder gebissen haben,
  2. die außerhalb des Jagd- oder Hütebetriebes zum Hetzen oder Reißen von Wild oder Vieh neigen oder
  3. bei denen von einer Zucht, Ausbildung oder Abrichten herausgebildeten, über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft, Angriffslust, Schärfe oder einer anderen, in ihrer Wirkung vergleichbaren Menschen oder Tiere gefährdenden Eigenschaft auszugehen ist.

Gesetz vom 01.04.2006. In ganz Hamburg gilt grundsätzlich die Anleinpflicht für Hunde. Darüber hinaus sind alle Hamburger Hundehalterinnen und Hundehalter verpflichtet, ihren Hund mit einem Mikrochip kennzeichnen zu lassen, eine Haftpflichtversicherung abzuschließen und die Anmeldung im Hunderegister vorzunehmen. Für gefährliche Hunde gelten besondere Vorschriften. Zu den gefährlichen Hunden zählen neben individuell auffällig gewordenen Hunden bestimmte Hunderassen: Pitbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier und Bullterrier und Mischlinge mit diesen Rassen gelten immer als gefährliche Hunde.

Gesetz vom 15.10.2010. Hunde, auch ungefährliche, sind so zu halten und zu führen, dass von ihnen keine Gefahren ausgehen. Sie dürfen außerhalb des eingefriedeten Besitztums der Halterin oder des Halters nicht unbeaufsichtigt laufen gelassen werden. Ein Verstoß ist bußgeldbewehrt. Gefährliche Hunde darf nur halten, wer eine Erlaubnis der zuständigen örtlichen Ordnungsbehörde erhalten hat.

Gesetz zuletzt geändert am 08.06.2010. Gefährliche Hunde dürfen nicht gezüchtet (nichtgewerbsmäßige Zucht), gehalten und geführt werden, es sei denn, es liegt eine Erlaubnis vor. Die Ausbildung zu einer gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren ist untersagt.