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Diese Regelungen gelten in Sachsen-Anhalt!

Das Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt hatte im Dezember die Mitte 2000 erlassene und im Frühjahr 2002 noch einmal verschärfte Kampfhundeverordnung Sachsen-Anhalts aufgehoben. Diese hatte Haltung, Handel und Zucht der Hunderassen American Staffordshire Terrier, American Pitbull Terrier, Staffordshire Bullterrier, Bullterrier und deren Kreuzungen verboten. Bereits vorhandene Tiere sollten unfruchtbar gemacht werden. Nach dem juristischen Aus für Sachsen-Anhalts Kampfhundeverordnung will die Regierung von Sachsen-Anhalt offenbar auf ein Kampfhundegesetz verzichten (Stand März 2009). Auch ohne ein neues Gesetz ist ein Schutz vor gefährlichen Hunden möglich, indem das allgemeine Gefahrenabwehrrecht zur Anwendung kommt. Innerhalb dieses Rechtsrahmens können Polizei und zuständige Behörden auch ohne "spezielle Hundeverordnung" handeln, um konkrete Gefahren z. B. durch gefährliche Hunde abzuwehren. Die Entscheidung bedeutet für betroffene Hundehalter eine wesentliche Erleichterung.

In Sachsen-Anhalt haben alle Hundehalter eine Versicherungspflicht (Hundehalterhaftpflicht). Zuständige Behörde für die Abnahme der Sachkundeprüfung und die Errichtung und den Betrieb des Hunderegisters ist das Landesverwaltungsamt.

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