Diese Regelungen gelten in Hamburg!
Nach dem am 21.03.2006 in Kraft tretenden Hundegesetz ist in Hamburg das Halten gefährlicher Hunde (sog. Kampfhunde) nur mit der Erlaubnis der zuständigen Ordnungsbehörde gestattet.
Bei folgenden Rassen und Gruppen von Hunden sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden wird die Eigenschaft als gefährliche Hunde stets vermutet: Pit-Bull, American Staffordshire Terrier und Staffordshire Bullterrier.
Bei folgenden Rassen von Hunden wird die Gefährlichkeit vermutet, solange nicht der zuständigen Behörde für den einzelnen Hund nachgewiesen wird, dass dieser keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren aufweist: Bullmastiff, Bullterrier, Dog Argentino, Dogue de Bordeaux, Fila Brasileiro, Mastiff, Mastin Espanol, Mastino Napoletano, Kangal und Kaukasischer Owtscharka. Dies gilt auch für Kreuzungen dieser Rassen untereinander und mit anderen Tieren.
Die Erlaubnis kann auf Antrag erteilt werden, wenn der Halter ein berechtigtes Interesse an der Haltung hat, zuverlässig ist und mit dem Hund eine Hundeschule besucht hat, der Hund sterilisiert, haftpflichtversichert und fälschungssicher gekennzeichnet ist. Es gilt Maulkorb- und Leinenzwang für Kampfhunde. Durch einen positiven Wesenstest kann eine Freistellung bewirkt werden. Hundehalter, die bereits vor dem 21.03.2006 einen gefährlichen Hund besaßen, sind den neuen Bestimmungen (z.B. Einholung der Erlaubnis) des Hundegesetzes erst ab 01.01.2007 unterworfen. Freistellungen nach der vorher geltenden Rechtsverordnung gelten zunächst fort. Der Hundesteuersatz für Kampfhunde beträgt 600,-- Euro im Kalenderjahr und übersteigt damit den Steuersatz für andere Hunde um das ca. 6-fache. Der Senat legt die Hürden insgesamt so hoch, dass Kampfhunde in Hamburg voraussichtlich in der Praxis nicht mehr gehalten werden können.
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Übersicht Hundehalter-Haftpflicht Deutschland