Diese Regelungen gelten in Berlin!
Das Berliner Hundegesetz wurde zuletzt geändert durch das Gesetz vom 23.06.2005.
Außerhalb eines eingefriedeten Besitztums müssen Hunde ein Halsband mit Namen und Anschrift des Halters tragen. Hunde dürfen außerhalb eines eingefriedeten Besitztums nicht unbeaufsichtigt sein. Hunde sind mit einem Chip gemäß ISO-Norm fälschungssicher zu kennzeichnen. Für Hunde ist eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch den Hund verursachten Personen- und Sachschäden über eine Mindestdeckungssumme von einer Million Euro je Versicherungsfall abzuschließen.
Hunde dürfen nicht 1. auf Kinderspielplätze, 2. auf Liegewiesen, die als solche gekennzeichnet sind, und 3. in Badeanstalten sowie an als solche gekennzeichnete öffentliche Badestellen mitgenommen werden.
Hunde folgender Rassen oder Gruppen von Hunden sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden sind auf Grund rassespezifischer Merkmale oder Abstammung im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 gefährlich: Pit-Bull, American Staffordshire Terrier, Bullterrier, Tosa Inu, Bullmastiff, Dogo Argentino, Fila Brasileiro, Mastin Espanol, Mastino Napoletano und Mastiff.
Wer einen gefährlichen Hund hält, muss der zuständigen Behörde unverzüglich unter Nachweis seiner Personalien die Haltung sowie Rasse und Alter des Hundes anzeigen. Über die Anzeige erteilt die zuständige Behörde eine Bescheinigung. Innerhalb von 8 Wochen nach der Anzeige hat der Halter der zuständigen Behörde 1. ein Führungszeugnis gemäß §30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes 2. einen Nachweis seiner Sachkunde und 3. einen Nachweis, dass der Hund keine über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft, Angriffslust, Schärfe oder eine andere in ihrer Wirkung vergleichbare Eigenschaft gegenüber Menschen oder Tieren aufweist, beizubringen. Nach Vorlage der beizubringenden Unterlagen erteilt die zuständige Behörde eine Plakette, wenn die nach diesem Gesetz erforderlichen Voraussetzungen zur Haltung eines gefährlichen Hundes vorliegen und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass von der Haltung des Hundes keine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgeht. Die Plakette ist grün, kreisförmig und hat einen Durchmesser von 4 Zentimetern. Die Plakette ist am Halsband des Hundes zu befestigen.
Gefährliche Hunde dürfen nur von volljährigen Personen gehalten oder geführt werden. Es besteht eine grundsätzliche Leinenpflicht. Diese gilt nicht in dafür ausgewiesenen Hundeauslaufgebieten, sofern der gefährliche Hund einen beißsicheren Maulkorb trägt. Alle gefährlichen Hunde müssen ab dem 7. Lebensmonat außerhalb eines eingefriedeten Besitztums stets einen beißsicheren Maulkorb tragen. Die Behörde kann bei tierärztlicher Indikation Ausnahmen von der Maulkorbpflicht zulassen.
Die Ordnungswidrigkeit (wer vorsätzlich oder fahrlässig handelt) kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro, in den übrigen Fällen bis zu 10.000 Euro geahndet werden.
Dokumente zum Download
Übersicht Hundehalter-Haftpflicht Deutschland